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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)


Ausführung von Arbeiten und Lieferungen im Garten- und Landschaftsbau
Ausgabe 01.01.2015


Unsere AGB sind JardinSuisse konform werden zwischen Bauherr und Unternehmer vereinbart. Die individuellen Vereinbarungen, inklusive Leistungsverzeichnisse und Pläne, gehen den AGB-JardinSuisse vor.


0              Geltungsbereich


Die nachstehenden Bestimmungen, Normen und Richtlinien gelten für alle Arbeiten und Lieferungen des Garten- und Landschaftsbaus bei der Erstellung von Neuanlagen und für alle übrigen landschaftsgärtnerischen Arbeiten und Lieferungen.
Bei Widersprüchen zwischen den einzelnen Vertragsbestandteilen gilt folgende Rangordnung:
1. Individuelle Vertragsurkunde / Werkvertrag
2. Leistungsverzeichnis
3. Pläne
4. Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB), Ausführung von Arbeiten und Lieferungen im Garten- und Landschaftsbau
5. Normen in der jeweils gültigen Fassung

  • Die in Ziffer 0.2.3 der Norm SIA 118/318 aufgeführten Regeln gehen den entsprechenden Regeln der Norm SIA 118 vor.

  • SIA 118

  • SIA 118/318

  • SIA 318

  • Übrige Normen des SIA

  • Übrige Normen anderer Fachverbände

6. Schweizerisches Obligationenrecht

1             Werkvertrag

1.0         Abschluss

Der Werkvertrag wird durch schriftliche oder mündliche Vereinbarung oder durch entsprechendes Handeln, insbesondere dem Beginn mit der Ausführung der entsprechenden Arbeit, abgeschlossen. Es gelten die AGB von Hortulanus AG Gartenbau.

 

1.1         Ausschreibung/Leistungsverzeichnis

Der Bauherr erhält bei einer Ausschreibung grundsätzlich ein Gesamtangebot für die auszuführenden Leistungen.

Die gewünschten Materialien, deren Qualität, der Verwendungszweck und –Ort, die Verlege- und Einbauart sind im Leistungsverzeichnis angegeben.

 

1.2         Angebot

Das Angebot des Unternehmers bleibt, sofern im Angebot keine andere Frist statuiert wird, während 30 Tagen nach  Einreichung verbindlich.

Bei Terminverpflichtungen von relevanten Baustoffen und Pflanzen ist die Beschaffungsdauer zu berücksichtigen.

 

1.3          Urheberrecht

Durch den Unternehmer erstellte Projekt- und Planunterlagen sind zu entschädigen, falls sie ohne Erteilung eines Auftrages vom Auftraggeber weiter genutzt werden. Es werden 10% der voraussichtlichen Auftragssumme gemäss den Plangrundlagen oder der Leistungsbeschreibung in Rechnung gestellt.

 

1.4          Toleranzen des Angebots

Die Bezeichnung des Angebots auf dem Deckblatt ist massgebend.

  • Kostenschätzung/Kostenvoranschlag (Ungenauigkeit: 20%) ist eine Grobschätzung, in der Materialien und Details noch nicht bekannt sind.

  • Offerte (Ungenauigkeit: bei Neuanlagen 10%, bei Umänderungen 15%), ist ein detailliertes Leistungsverzeichnis, dem  zwingend Planunterlagen vorliegen müssen. Ebenso müssen dem Kalkulator die Bedingungen vor Ort bekannt  sein.  Falls notwendig, können zu Lasten des Bauherrn statische Berechnungen und Werkleitungspläne angefordert werden. Die Materialwahl wurde mit der Bauherrschaft definiert.

  • Nachtragsofferten (Ungenauigkeit: 5%), ist ein detailliertes Leistungsverzeichnis, das die zusätzlichen Kundenwünsche  nach dem Vertragsabschluss sowie während der Ausführung enthält.

 

1.5          Pflichten der Vertragspartner

Durch den Werkvertrag verpflichten sich der Unternehmer zur Herstellung eines Werkes und der Bauherr zur Leistung einer Vergütung. Unternehmer und Bauherr sind verpflichtet, den Vertrag gewissenhaft zu erfüllen.

 

1.5.1       Pflichten des Unternehmers

Der Unternehmer hat insbesondere folgende Pflichten:

  • Wesentliche Schäden an bestehenden Vegetationsflächen, Pflanzen und Bauteilen, welche bei Arbeitsbeginn vorliegen oder währendderAusführungentstehen,sind dem Bauherrn unverzüglich zu melden.

  • Herkunft und Qualität des eingebauten Bodenmaterials werden dem Bauherrn auf Verlangen angegeben.

  • Der Unternehmer legt dem Bauherrn Rechenschaft ab über die Verwendung von bauseits vorhandenen Materialien.

 

1.5.2       Pflichten des Bauherrn

Der Bauherr hat insbesondere folgende Pflichten:

  • Wurde nichts anderes vereinbart, so gilt der Bauherr als Planer des Werkes.

  • Der Bauherr ermittelt die Lage, einschliesslich der zugehörigen Höhenangaben von bestehenden Werkleitungen und unterirdischen Bauten oder Bauteilen, und hält diese in den Ausführungsunterlagen fest.

  • Die erforderlichen Ausführungsunterlagen und Werkleitungspläne werden dem Unternehmer durch den Bauherrn zur Verfügung gestellt.

  • Der Bauherr überprüft die bauseits gelieferten Materialien und Pflanzen auf Qualität bezüglich der vorgesehenen Verwendung und protokolliert deren Zustand und Menge.

  • Der Bauherr markiert im Gelände die für die Ausführung notwendigen Hauptachsen, Grenzen und Nivellierungsfixpunkte.

  • Der Bauherr stellt dem Unternehmer sämtliche für die Ausführung der Arbeiten notwendigen Unterlagen zur Verfügung oder beauftragt den Unternehmer, diese Unterlagenzu beschaffen.

  • Der Bauherr ist verpflichtet, die erforderlichen Bodenabklärungen auf eigene Kosten zu tätigen. Er hat dem Unternehmer die erforderlichen Bodenangaben, insbesondere zuden Eigenschaften und zur Tragfähigkeit des Bodens, zuliefern.

 

2             Vergütungsregelungen

2.1           Leistungen

Die Leistungen, die zur fachgerechten Ausführung des Werkes gehören, werden im Werkvertrag festgehalten.

 

2.2           Vergütungsarten

Für die Vergütung der Leistungen des Unternehmers sollen nach Möglichkeit Einheitspreise, Globalpreise oder Pauschalpreise vereinbart werden. Für bestimmte Leistungen (vgl. 2.3) können Regiepreise abgemacht werden.

 

Einheitspreis:  m, to, m2, m3

Einzelne Leistungen, Stückzahlen (Einheitsvertrag)

Globalpreis:  gl

Gesamtpreis für eine  einzelne  Leistung

Pauschalpreis: pl

Werkteil oder gesamtes Werk (Gesamtpreisvertrag)

Richtpreis: LE,  Reg, An

Schätzung der Kosten für bestimmte Regiearbeiten (Kostenvoranschlag) Regiepreis: LE, Reg, An

Preis nach Aufwand (siehe 2.3)

per Preis: per

Optionen oder Varianten, die nicht im Angebot oder Vertrag inbegriffen sind, jedoch gegen Vergütung zusätzlich bestellt  werden können.

 

Die Preise beziehen sich auf die vereinbarten Arbeitsleistungen und Lieferungen gemäss Werkvertrag und unter der Voraussetzung, dass die Ausführung gemäss vereinbarten Etappen erfolgt. Darüber hinausgehende Leistungen und Lieferungen werden aufgrund der aufgewendeten Arbeitszeit und nach den aktuell üblichen Tarifen und Preislisten berechnet. Der Leistungsumfang (inbegriffene/nicht inbegriffene Leistungen) bestimmt sich dabei nach Ziffer 2 der SIA-Norm 118/318.

 

Sofern nichts anderes vereinbart wird, gelten zudem folgende Bestimmungen:

  • Bau- und Terrainaufnahmen, technische Berechnungen, Pläne und Skizzen werden gesondert berechnet gemäss Tarif„JardinSuisse für gärtnerische Projektierungs- und Beratungsarbeiten“.

  • Für Pflanzenlieferungen sind die Referenzpreislisten von Mitgliedern JardinSuisse massgebend.

  • Bei Extra-Qualität von Materialien oder bei persönlicher Auswahl der Pflanzen durch den Kunden bleiben Preisänderungen vorbehalten.

  • Werden Materialien bauseits geliefert, so hat der Unternehmer das Recht, die Lohnansätze für die Verarbeitung dieser Materialien um 15% zuerhöhen.

 

2.3           Regiearbeiten (Arbeiten nach effektivem Aufwand)

Arbeitsleistungen, deren Zeit-, Maschinen- und Materialaufwand sich im Voraus schwer bestimmen lassen (Rohplaniearbeiten, Umänderungen usw.), werden im Interesse von Bauherrschaft und Unternehmer in Regie gegen täglich erstellten Rapport ausgeführt. Die Abgabe der Rapporte und Lieferscheine erfolgt periodisch, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Spätestens mit der Schlussrechnung werden die Unterlagen dem Bauherrn übergeben. Ohne gegenläufige Vereinbarung gelten folgende Grundsätze:

 

  • Die Materialpreise verstehen sich ab Magazin oder Lieferwerk. Die Auflade- und Zufahrtskosten werden separat verrechnet.

  • Alle Regie-Tarife richten sich nach den Normen des Gärtnermeisterverbandes und des Jardin Swiss.

  • Die Benützung von Handwerkzeug ist in den Lohnansätzen inbegriffen.

  • In den Tarifansätzen nicht eingerechnete Mehrauslagen für Arbeitertransporte, Weg- und Auswärtszulagen werden zusätzlich verrechnet. Der Weg vom Geschäftsdomizil zur Arbeitsstelle und zurück wird verrechnet.

  • Gebühren für die Benützung von öffentlichem oder privatem Grund, für Ablagerungen und Deponien, für Installationen, Signalisationen, Beleuchtungen und Wasser werden gesondert verrechnet.

  • Der Unternehmer haftet nur für unter seiner Leitung ausgeführte Regiearbeiten. Für Schäden, die durch seine Belegschaft, aber nicht im Rahmen von unter seiner Aufsicht ausgeführten Arbeiten entstehen, trägt er keine Haftung (siehe Bauwesen- und Bauherrenhaftpflichtversicherung).

  • Beanstandungen und Mängelrügen wegen fehlerhaften Materiallieferungen und/oder Schäden am gelieferten Material sind innerhalb von fünf Tagen nach Empfang der Ware unter genauer Angabe der Mängelanzubringen.

 

 

3          Bestellungsänderung

3.1           Änderungsrecht des Bauherrn

Bei Einheitspreisverträgen kann der Bauherr vom Unternehmer verlangen, Leistungen aus dem Werkvertrag auf andere Art, in grösseren oder kleineren Mengen oder überhaupt nicht auszuführen. Leistungen, die im Vertrag nicht vorgesehen sind, kann der Bauherr ebenfalls ausführen lassen. Bedingung für alle Bestellungsänderungen ist, dass sich der Gesamtcharakter des Werkes nicht verändert. Vereinbarte Leistungen, auf welche der Bauherr verzichtet, dürfen nicht von Dritten ausgeführt werden.

Gesamtpreisverträge können nur in Ausnahmefällen und in schriftlicher Form geändert werden. Bestellungsänderungen müssen frühzeitig bekanntgegeben werden, damit Vorbereitung und Ausführung nicht beeinträchtigt werden. Der Unternehmer hat Anspruch auf Anpassung der vertraglichen Fristen.

Vorfabrizierte Spezialanfertigungen wie Brunnen, Pflanzgefässe, Holzroste, usw. können nicht mehr retourniert werden, falls der Bauherr diese nach  Vertragsunterzeichnung nicht mehr  oder  in  einer  anderen  Ausführung wünscht.

Bereits bestellte handelsübliche Fertigprodukte wie Gartenplatten, Verbundsteine, usw., die nach der Vertragsunterzeichnung vom  Bauherrn abbestellt werden, können nur unter Verrechnung der Umtriebe wie Transporte, Administration, Wertminderung, retourniert werden.

 

3.2           Vergütungsregelung bei Bestellungsänderung

Arbeiten, Materialbestellungen und sonstige Aufwendungen, die durch die Bestellungsänderung nutzlos werden, sind dem Unternehmer zu entschädigen.

 

 

4          Bauausführung

4.1           Fristen

Die Arbeiten müssen bis zum im Werkvertrag vereinbarten Termin ausgeführt sein. Bauherr und Unternehmer haften gegenseitig für allfällige Schäden aus Fristüberschreitungen, die sie selbst verschulden. Verzögert sich die Ausführung des Werkes infolge Schlechtwetter oder durch Lieferverzug von Spezialanfertigungen (Gefässe aus Metall, Brunnenanlagen, Pergola, etc.), trägt der Unternehmer  keine Konsequenzen.

 

4.2           Ausführungsunterlagen

Der Bauherr stellt dem Unternehmer die Ausführungsunterlagen und Baustofflisten rechtzeitig zur Verfügung, um einen optimalen Bauablauf  zu gewährleisten.

 

4.3           Schutz- und Fürsorgemassnahmen

Der Unternehmer trifft bis zur  Abnahme  die  gesetzlich  vorgeschriebenen  und  nach  Erfahrung  gebotenen  Vorkehrungen  zum  Schutz von  Personen, Eigentum des  Bauherrn und Eigentum Dritter.

 

4.4           Absteckung

Der Bauherr nimmt die Vermessung der Hauptachsen, Baulinien und Grenzabstände vor und  markiert die Nivellierungsfixpunkte. Die für  das Werk notwendigen  Absteckungen übernimmt  der  Unternehmer.

 

4.5           Bauplatz und Zufahrt

Für die Einrichtung der Baustelle stellt der Bauherr die notwendigen Grundstücke, Zugangsstrassen, Lagerplätze sowie deren Benützungsrechte kostenlos  zur Verfügung.

Für Ordnung, Reinlichkeit und Hygiene des Arbeitsplatzes sorgt der Unternehmer.

Dem Bauherrn gehören Aushub- und Abbruchmaterial. Wird ein Abtransport auf die Deponie des Unternehmers vereinbart, geht das Material ohne Entschädigung an den Unternehmer über.

4.6           Baustelleneinrichtung

Baustelleneinrichtungen werden vom Unternehmer erstellt. Die Einrichtungen werden unter Einhaltung der geltenden Vorschriften betriebsbereit gehalten  während  der Arbeitsausführung.

 

4.7           Energie, Wasser, Abwasser

Der Bauherr sorgt dafür, dass  dem  Unternehmer  die  zur  Ausführung der  Arbeiten  benötigte  Energie  zur  Verfügung steht.  Ebenso  ist er  für die Zu- und Ableitungen von Trink- und Brauchwasser auf der Baustelle  verantwortlich.  Diese  werden  dem  Unternehmer  kostenlos  zur Verfügung   gestellt.

 

4.8           Werkstoffe

Die Werkstoffe müssen qualitativ gut beschaffen sein und den gestellten Anforderungen, bzw. bei Fehlen solcher, den anerkannten Normen entsprechen.

Schreibt der Bauherr bestimmte Werkstoffe (Materialien, Fabrikate, Pflanzen etc.) und/oder Lieferanten vor, so trifft den Unternehmer hinsichtlich dieser Weisungen keine Prüfungs- und Abmahnungspflicht, und es entfällt eine Mängelhaftung des Unternehmers für Werkmängel, die eine Folge des vorgeschriebenen Werkstoffes und/oder Lieferanten sind. Schreibt der Bauherr jedoch offensichtlich ungeeignete Werkstoffe und/oder Lieferanten vor, die nicht im Stande sind, mängelfreien Werkstoff zu liefern, so muss der Unternehmer den   Bauherrn   ausnahmsweise abmahnen.

 

4.9           Muster

Der Unternehmer liefert dem Bauherrn auf sein Verlangen Muster der Baustoffe. Entstehen dabei für den Unternehmer Kosten, die das übliche Mass überschreiten, werden diese vom Bauherrn vergütet. Bei Naturprodukten (z.B. Naturstein, Pflanzen) sind naturgegebene Abweichungen von Mustern möglich und können nicht als Mangel geltend gemacht werden.

 

4.10         Materialvorräte

Der Unternehmer beschafft ausreichend Vorräte der zu verwendenden Materialien. Der Bauherr bevorschusst den Kaufpreis und übernimmt zusätzliche Lagerungskosten.

 

4.11         Unterakkordanten

Der Unternehmer ist berechtigt, Arbeiten durch Unterakkordanten ausführen zu lassen.

Falls der Bauherr die Ausführung durch einen Unterakkordanten vorschreibt, so trifft den Unternehmer hinsichtlich dieser Weisung keine Prüfungs- und Abmahnungspflicht und es entfällt eine Mängelhaftung des Unternehmers für Mängel, die der vorgeschriebene Unterakkordant verursacht hat. Schreibt der Bauherr dem Unternehmer jedoch einen Unterakkordanten vor, der offensichtlich nicht im Stande ist, ein mängelfreies Werk herzustellen, weil ihm die nötigen Fachkenntnisse, technischen Gerätschaften  oder  Hilfsmittel, personelle  Ressourcen  etc. fehlen,  so  muss der  Unternehmer  den  Bauherrn  ausnahmsweise abmahnen.

 

 

5          Ausmass und Zahlungsmodalitäten

5.1           Ausmassbestimmungen

Die Mengen der erbrachten Leistungen werden, je nach Vereinbarung, nach dem tatsächlichen oder dem plangemässen Ausmass berechnet.

 

5.2.1           Abschlagszahlungen

Bei Vertragsunterzeichnung und bei Arbeitsbeginn ist der Unternehmer berechtigt, dem Bauherrn je eine Akontorechnung in der Höhe von 20% der Auftragssumme in Rechnung zu stellen.

Bei der Ausführung von Neuanlagen, Umänderungen und allen übrigen landschaftsgärtnerischen Arbeiten ist der Unternehmer berechtigt, monatliche Abschlagszahlungen (Akonto) im Umfang von 90% des Wertes der geleisteten Arbeiten und Lieferungen zu verlangen. Es können auch Teilzahlungen im Werkvertrag vereinbart werden.

  • Die Abschlagszahlungen erfolgen gemäss Zahlungskonditionen des Werkvertrags. Falls nichtsanderesbestimmtist, istdieZahlunginnert 10 Tagen nach Rechnungsdatumfällig.

  • Skonti und Rabatte sind nur zulässig, wenn sie im Werkvertrag vereinbart wurden.

  • Anzahlungen und Akontorechnungen werden mit Skontoabzug ausgestellt. Allfällige falsche Abzüge werden bei der Schlussrechnung nachbelastet, sofern die entsprechenden Anzahlungen und Akontozahlungen gemäss Zahlungsfrist nicht überwiesen  worden sind.

  • Ungerechtfertigte Skontoabzüge werdennachbelastet.

  • Nach einer Zahlungserinnerung folgt innert 10 Tagen eine Mahnung mit einer Bearbeitungsgebühr von Fr. 80.00

 

5.2.2       Gesamtpreisvertrag

Bei Gesamtpreisverträgen können monatlich angemessene Teilzahlungen in Rechnung gestellt werden.

 

5.2.3       Regiepreise

  • Regiearbeiten werden monatlich in Rechnung gestellt. Die Zahlungen müssen innert 10 Tagen rein netto ohne Rückbehalt erfolgen.

  • Die Mehrwertsteuer ist in den Regiepreisen nicht enthalten. Sie wird in Angeboten und Abrechnungen offen ausgewiesen.

  • Für Regiearbeiten werden in der Regel keine Rabattegewährt.

  • Wurde in einem Werkvertrag ein Preisnachlass auf dem Abrechnungsbetrag vereinbart, so gilt dieser nur nach ausdrücklicher Vereinbarung auch für Regiearbeiten.

 

5.2.4    Regieansätze

Siehe Rubrik „Verrechnungslöhne“ auf www.hortulanus.ch. Die Preise  können jährlich  angepasst  werden.

 

5.3               Rückbehalt

Der Rückbehalt dient dem Bauherrn als Sicherheit für die Erfüllung der Verpflichtungen des Unternehmers bis zur Abnahme des Werkes. Der Rückbehalt beträgt 10% des Leistungswertes, sofern dieser Wert unter Fr. 200'000.- liegt. Wird dieser Betrag überschritten, beläuft sich  die  Summe  des  Rückbehaltes  auf  5%,  mindestens  aber  Fr.  20‘000.-.  Fällig  wird  der  rückbehaltene  Betrag  entweder  bei  der Abnahme des Werkes und der Übergabe der Schlussabrechnung oder der Leistung einer anderen gleichwertigen Sicherheit (z.B. Baugarantieversicherung).

 

5.4           Schlussabrechnung

Die Schlussabrechnung des Unternehmers  ist  eine  Aufstellung  sämtlicher  erbrachten  Leistungen  und  bereits  geleisteter  Vergütungen. Sie  erfolgt bei Einheitspreisverträgen  aufgrund  der  endgültigen Ausmasse.

Die Schlussabrechnung ist innert 10 Tagen zu prüfen und gemäss Zahlungskonditionen des Werkvertrages zu bezahlen.

Regiearbeiten können monatlich abgerechnet werden und werden deshalb in der Schlussabrechnung nicht erfasst. Wurde die Rechnungsstellung für bestimmte Regiearbeiten unterlassen, so ist diese Rechnung gleichzeitig mit der Schlussabrechnung einzureichen.

 

6          Abnahme des Werkes und Mängelhaftung

6.1           Abnahme

Das fertiggestellte Werk ist mit der Abnahme abgeliefert und geht in die Obhut des Bauherrn  über.  Die  Abnahme  erfolgt  innert Monatsfrist nach Anzeige des Unternehmers. Wird das Werk vom Bauherrn in Gebrauch genommen, gilt es ebenfalls als abgenommen.

Die Abnahme wird von Bauherr und Unternehmer gemeinsam durchgeführt, kann aber auch  stillschweigend  erfolgen,  wenn  keine Prüfung verlangt wird oder der Bauherr die Mitwirkung unterlässt.

Garantie-  und  Verjährungsfristen für Mängelrechte beginnen  mit der  Abnahme zu  laufen.

Bepflanzungen, Rasen- und Wiesenflächen stellen einen separaten Werkteil dar. Die Abnahme von Bepflanzungen erfolgt innert Wochenfrist, bei Rasen- und Wiesenflächen nach dem ersten Schnitt.

 

6.2           Mängelhaftung

Der Unternehmer leistet Gewähr, dass sein Werk mängelfrei ist und haftet dafür.

Im Falle eines Werkmangels stehen dem Bauherrn gegenüber dem Unternehmer die Mängelrechte gemäss Art. 169 SIA-Norm 118 zur Verfügung (Nachbesserungs-, Minderungs-, Wandelungs- und Schadenersatzrecht).

Hinsichtlich der Haftung des Unternehmers für von ihm verursachte Mangelfolgeschäden gilt Folgendes: Für vorsätzlich oder grobfahrlässig verursachte Mangelfolgeschäden haftet er unbeschränkt. Bei Vorliegen von leichter Fahrlässigkeit haftet der Unternehmer für Personenschäden unbeschränkt, für Sachschäden maximal für Beträge bis zur  Höhe  der  Vertragssumme.  Für  alle übrigen   Mangelfolgeschäden   wird   die Haftung  ausgeschlossen.

Den Unternehmer trifft hinsichtlich der Weisungen des Bauherrn, des vom Bauherrn angewiesenen Baugrundes oder von ihm  zur Verfügung gestellten Werkstoffes oder sonstiger Umstände aus der Sphäre  des  Bauherrn keine  Prüfungs- und  Abmahnungspflicht.  Ist eine Weisung des Bauherrn jedoch offensichtlich fehlerhaft, ist der von  ihm  angewiesene  Baugrund  oder  zur Verfügung  gestellte Werkstoff offensichtlich untauglich oder liegen andere Umstände aus der Sphäre des Bauherrn vor,  die offensichtlich  zu  einem Werkmangel führen,  so  muss der  Unternehmer den  Bauherrn ausnahmsweise  abmahnen.

Falls ein Werkmangel auf ein Tun oder pflichtwidriges Unterlassen eines Nebenunternehmers zurückzuführen ist, haftet der Unternehmer nicht. Das Nebenunternehmerrisiko hat der Bauherr zu tragen (siehe Bauwesen- Bauherrenversicherung).

Die Gewährleistung für das Anwachsen von  Ansaaten  und  Bepflanzungen  übernimmt  der  Unternehmer  für  die  maximale  Dauer  von zwei Jahren und nur, falls er für die Pflege der Ansaaten und Bepflanzungen ebenfalls beauftragt ist. Die Pflegeintervalle  müssen mindestens monatlich oder kürzer  sein.

 

Von der Haftung ausgeschlossen sind:

  • Mängel durch Elementarereignisse; Hochwasser, Hagel, Frost, Hitze, Trockenheit;

  • Setzungen bei Aufschüttungen, die nicht oder nurteilweise durchden Unternehmer ausgeführt wurden;

  • Mängel an bauseits gelieferten oder/und gesetzten Pflanzen;

  • Mängel, die durch Drittpersonen oder Tiere herbeigeführt werden;

  • Schädlings- oder Krankheitsbefall bei Pflanzen;

  • Auftreten von Fingerhirse, Blacke, Hahnenfuss und Wurzelunkräutern bei Neuansaaten;

  • Mängel an Pflanzen durch belastete oder untaugliche Böden, die nicht vom Unternehmer geliefert wurden;

  • Mängel aufgrund eines Untergrunds, der insbesondere nicht über die erforderlichen Eigenschaften und die nötige Tragfähigkeit verfügt;

  • Der Eintrag von Flugsamen;

  • Nachteilige Folgen von unzweckmässigen Anordnungen, auf die der Bauherr trotz Abmahnung bestandenhat.

 

6.3           Verjährung

Mit dem Tag der Abnahme des Werkes beginnt die Verjährungsfrist zu laufen.

Für die folgenden Arbeiten gilt eine zweijährige Verjährungsfrist, innert welcher die Mängel sofort nach Entdeckung schriftlich zu  rügen  sind:

  • Sämtliche Pflegearbeiten bei Rasen, Wiesen, Riede und dergleichen gemäss NPK 184 D/09, 200;

  • Sämtliche Pflegearbeiten bei Dauerbepflanzungen gemäss NPK 184 D/09, 300;

  • Sämtliche Pflegearbeiten bei Wechselflorbepflanzungen und Kübelpflanzen gemäss NPK 184 D/09,400;

  • Sämtliche Pflegearbeiten bei Gewässern und Brunnenanlagen gemäss NPK 184 D/09, 700.

  • Rasenroboter, Bewässerungscomputer und Magnetventile, Beleuchtungskörper, Pumpen und Filteranlagen, Beschichtungen von Wasserbecken.

Für die übrigen Gärtnerwerke gilt die Verjährungsfrist von 5 Jahren. Während der  ersten  zwei  Jahre  kann  der  Bauherr  auftretende Mängel jederzeit rügen. Dieses Recht zur jederzeitigen Mängelrüge während der ersten zwei Jahre besteht auch für Mängel, die zur Vermeidung weiteren Schadens unverzüglich behoben werden müssen. Doch hat der  Bauherr, der  einen  solchen  Mangel  nicht sofort  nach der Entdeckung rügt, den weiteren Schaden selbst zu tragen, der bei unverzüglicher Behebung des entdeckten Mangels hätte vermieden  werden  können.

Nach  Ablauf der zweijährigen  Rügefrist sind  die Mängel sofort nach  Entdeckung schriftlich  innert Wochenfrist  zu rügen.

 

 

7          Vorzeitige Beendigung des Werkvertrages

7.1           Rücktrittsrecht

Der Bauherr kann jederzeit, sofern das Werk noch nicht vollendet ist, gegen volle Entschädigung des Unternehmers vom Vertrag zurücktreten.

Der Unternehmer hat das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Bauherr seinen vorgehenden Verpflichtungen nicht  nachkommt und er seine Zahlungen trotz Mahnung und Ansetzen einer Nachfrist nicht leistet.

Es besteht keine Verpflichtung, eine zugesagte Lieferung auszuführen, wenn die Ware durch höhere Gewalt wie Frost, Hagel, Wasser oder andere Naturgewalten ganz oder teilweise zerstört worden ist.

 

8          Versicherungen

Zivilrechtliche  Haftung  gegenüber  Dritten/Betriebshaftpflichtversicherung. Der  Unternehmer  ist  für  folgende  Leistungen versichert:

  • 5‘000‘000.00

  • Sachschaden pro Ereignis Fr. 5‘000‘000.00 Bauwesen  und Bauherrenhaftpflichtversicherung

  • Deckt alle weiteren Risiken ab, die nicht über die Sach- und Haftpflichtversicherung der am Bau beteiligten Unternehmer gesichert sind. 0.5% des Auftrages

 

9          Schlussbestimmungen

Es gilt ausschliesslich schweizerisches Recht unter Ausschluss des „Wiener Kaufrechts“ (Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge  über  den  internationalen  Warenverkauf  vom  11.   April  1980).

Der Gerichtsstand befindet sich in Wettingen. Die AGB können auf www.hortulanus.ch abgerufen und als PDF heruntergeladen werden.

0 Geltungsbereich
1 Werkvertrag
2 Vergütungsregelungen
3 Bestellungsänderung
4 Bauausführung
5 Ausmass und Zahlungsmodalitäten
6 Abnahme des Werkes und Mängelhaftung
7 Vorzeitige Beendigung des Werkvertrages
8 Versicherungen
9 Schlussbestimmungen
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